Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

StartseiteAGBs

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§2 Angebote / Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Käufers können wir innerhalb von 2 Wochen annehmen. Aufträge werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsannahme oder Auftragsbestätigung oder mit der Unterzeichnung einer schriftlichen Vertragsurkunde verbindlich.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  4. Sofern infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, diesen – auch unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen oder sicherungshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern. In dieser Sicherungsmaßnahme ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Die genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
  5. Mit von uns nicht ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen kann der Käufer nicht aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, dass über diese rechtskräftig zugunsten des Käufers entschieden worden ist.

§3 Umfang der Lieferung

  1. Abweichungen von Maß oder Güte sind im Rahmen der DIN oder nach besonderer Vereinbarung zulässig, solche von Gewicht im Rahmen handelsüblicher Spannen (Abweichung +/- 10%).
  2. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgeblich. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.
  3. Die im Internet, in Prospekten, Angeboten und sonstigen Drucksachen enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen lediglich der Produktbeschreibung und gelten als unverbindliche Durchschnittswerte. Sie stellen keine Beschaffenheitsangabe dar und begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
  4. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

§4 Lieferfristen, -termine, Verzugsfolgen

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
  2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten – wie Eröffnung einesAkkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und –termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Beschaffungsablaufes angemessen hinauszuschieben.
  3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und –termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und –termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und Betrieben unserer Lieferanten, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht des Käufers erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch ohne die Restlieferung unverwertbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

§5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Die Bestimmung der Transportwege und –mittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers erfolgen mangels besonderer Weisung durch uns.
  2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für uns geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Sind die Ware oder Teile derselben versandbereit, und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Besteller über. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
  3. Der Versand der Ware erfolgt in handelsüblicher und dem Produkt angemessener Verpackung, sofern nicht vom Käufer besonders spezifiziert.
  4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich bei Warenannahme eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und dem Verkäufer den Schaden innerhalb 3 Tagen anzuzeigen.
  5. Sofern der Käufer es wünscht, werden Lieferungen durch eine Transportversicherung abgedeckt. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Käufer.
  6. Bei Abholung von nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten, hat uns der Käufer alle etwa erforderlichen Ausfuhrdokumente vorzulegen.
  7. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.

§6 Jahres-, Abrufaufträge

  1. Jahres- und Abrufaufträge verpflichten den Käufer zur Abnahme der dem Jahres- / Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.
  2. Soweit sich aus einem Jahres- / Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge in 6 Teilmengen abzurufen, jeweils im Abstand von 2 Monaten.
  3. Werden vom Käufer Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aufgrund Verzuges des Käufers bleiben unberührt.

§7 Gewährleistung, Mängelansprüche

  1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsmäßigkeit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung, Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
  2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich, spätestens am 6. Tag nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  4. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
  5. Bei Waren , die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
  6. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. § 8 bleibt hiervon unberührt.
  7. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
  8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Falle des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
  9. Rückgriffsansprüche des Käufers nach §478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß §377 HGB nachgekommen ist.

§8 Mängel- und Gesamthaftung

a) Mängelhaftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

b) Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend unter Absatz a) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. b (1) gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, in unserem Eigentum.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  4. Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf uns auch tatsächlich übergehen.
  5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
  6. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unserer Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltseigentum vom Käufer in ein Grundstück / Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks / Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
  7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall werden wir hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  10. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, bestehen.

§10 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Vertragssprache

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile der Sitz des Verkäufers. Wir sind aber, nach unserer Wahl, auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Käufers zu wählen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei grenzüberschreitenden Geschäften.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Als Vertragssprache ist die deutsche Sprache vereinbart.

§11 Teilunwirksamkeit

Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Stand: 7/2006

Faulenbach Schmiedetechnik GmbH